Es handelt sich um erbrechtliche Hilfseinrichtungen, die sich insbesondere dann als nützlich erweisen, wenn der Erblasser nach seinem Ableben eine Person seines Vertrauens mit der Regelung des Nachlasses beauftragt. Auf diese Weise lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Erben vermeiden.
Der Erblasser gewährleistet dadurch die Umsetzung seines letzten Willens und trägt zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben bei.
Die Beauftragung eines externen Fachmanns gewährleistet nicht nur die Einhaltung fachlicher Standards und Sorgfalt, sondern fungiert auch als notwendige neutrale Vermittlerinstanz in einer Zeit der Trauer.
Der Testamentsvollstrecker ist die Vertrauensperson, die mit der Erfüllung der testamentarischen Verfügungen betraut ist. Zu seinen Hauptaufgaben gehören:
Im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker hat der Nachlassverwalter eine rein technische Funktion:
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